Artikel 34 Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Der Anmelder kann die Anmeldung vor der Erstellung der vorläufigen Prüfung ändern. Die Änderung darf nicht über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehen. Der Anmelder erhält von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde mindestens einen Bescheid. Falls Uneinheitlichkeit besteht, wird dem Anmelder die Gelegenheit gegeben seine Ansprüche einzuschränken oder zusätzliche Gebühren zu entrichten. Falls eine Einschränkung der Ansprüche erfolgt, gelten die uneinheitlichen Anteile als zurückgenommen, außer das nationale Recht des Bestimmungsstaats sieht etwas anderes vor. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche nicht ein und entrichtet er nicht weitere Gebühren, entscheidet die Behörde, was als Haupterfindung anzusehen ist. Ist die Anmeldung derart unklar, dass eine Prüfung nicht möglich ist, teilt die Behörde dies dem Anmelder mit.
Artikel 34 PCT
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